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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 05.09.2003, Aktenzeichen: 3Z BR 138/03 



BAYOBLG – Aktenzeichen: 3Z BR 138/03

Beschluss vom 05.09.2003


Leitsatz:1. Beantragt ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter die Weiterleitung einer bei einem unzuständigen Gericht privatschriftlich eingelegten weiteren Beschwerde an das zuständige Gericht, ist dies nicht der Einlegung durch Einreichung einer Beschwerdeschrift gleichzusetzen, sofern nicht eindeutig erkennbar wird, dass sich der Rechtsanwalt das Rechtsmittel zu eigen macht und hierfür die Verantwortung übernimmt.

2. Hierfür genügt die Bezugnahme auf eine privatschriftliche Beschwerde jedenfalls dann nicht, wenn der Rechtsanwalt zugleich mitteilt, dass er sich wegen kurzfristiger Mandatserteilung noch nicht in das Verfahren habe einarbeiten können und sich eine "abschließende" Begründung vorbehalte.
Rechtsgebiete:FGG
Vorschriften:FGG § 29 Abs. 1 Satz 2,
Verfahrensgang:LG Nürnberg-Fürth - 13 T 10072/02
LG Nürnberg-Fürth - 13 T 10897/02
AG Nürnberg - XVII 2079/99

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