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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 05.08.2002, Aktenzeichen: 3 ObOWi 65/02 



BAYOBLG – Aktenzeichen: 3 ObOWi 65/02

Beschluss vom 05.08.2002


Leitsatz:Rumänische Bauunternehmer müssen ihren in Deutschland tätigen Arbeitnehmern den in Deutschland tarifvertraglich festgelegten Mindestlohn bezahlen.
Rechtsgebiete:Europa-Abkommen, Vereinbarung zwischen d. Regierung d. Bundesrepublik Deutschland u. d. Regierung v. Rumänien, SGB III, VO, AEntG
Vorschriften:Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits vom 1.2.1993 Art. 45 Abs. 1, Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits vom 1.2.1993 Art. 56 Abs. 1, Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits vom 1.2.1993 Art. 56 Abs. 3, Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Rumänien über die Entsendung rumänischer Arbeitnehmer aus in Rumänien ansässigen Unternehmen auf der Grundlage von Werkverträgen vom 31.7.1990 Art. 5 Abs. 1, SGB III § 211 Abs. 1, VO über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe 1, VO über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe 3, AEntG § 1 Abs. 4,

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