JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 05.05.2004, Aktenzeichen: 2Z BR 66/04
| Leitsatz: | 1. Eine Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund kann nur auf Tatsachen gestützt werden, die entweder nach dessen Bestellung entstanden oder jedenfalls der Wohnungseigentümergemeinschaft erst danach bekannt geworden sind. 2. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Wohnungseigentümer, gerichtlich die Abberufung des Verwalters durchzusetzen, ist anzunehmen, wenn der Versuch gescheitert ist, einen Mehrheitsbeschluss über die Abberufung herbeizuführen oder wenn in Anbetracht der Mehrheitsverhältnisse die vorherige Anrufung der Eigentümerversammlung nicht zumutbar ist. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 26, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth 14 T 7527/03 vom 21.01.2004 AG Nürnberg 1 UR II 115/03 |
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