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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 05.05.2004, Aktenzeichen: 2Z BR 269/03 

BAYOBLG – Aktenzeichen: 2Z BR 269/03

Beschluss vom 05.05.2004


Leitsatz:1. Auch ein größerer Zeitraum (hier: über 22 Monate) zwischen mündlicher Verhandlung und Beschlussfassung im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren begründet für sich allein keinen Mangel der angefochtenen Entscheidung.

2. Sind die wohnungseigentumsrechtlichen Vorschriften über bauliche Veränderungen wirksam abbedungen, beurteilt sich ein Anspruch auf Beseitigung einer solchen nach den allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts und des öffentlichen Rechts.

3. Das Rechtsbeschwerdegericht selbst ist grundsätzlich an die rechtliche Beurteilung, die es in seinem zurückverweisenden Beschluss zugrunde gelegt hat, gebunden, falls die Sache nach erneuter Rechtsbeschwerde gegen die neue Beschwerdeentscheidung noch einmal dorthin gelangt.
Rechtsgebiete:BayBO, WEG, ZPO
Vorschriften:BayBO Art. 6, BayBO Art. 7, WEG § 22 Abs. 1, WEG § 44 Abs. 1, ZPO § 563 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG München II 6 T 4551/98 vom 08.12.2003
AG Garmisch-Partenkirchen UR II 34/98

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