JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 04.10.2001, Aktenzeichen: 3 ObOWi 73/01
| Leitsatz: | Hat die Staatsanwaltschaft im Bußgeldverfahren keinen Antrag gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG gestellt, so verbleibt ihr nur das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde, wenn nicht der Tatrichter von Amts wegen in das Strafverfahren übergeleitet hatte. |
| Rechtsgebiete: | OWiG |
| Vorschriften: | OWiG § 81 Abs. 2, |
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