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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 04.10.2001, Aktenzeichen: 3 ObOWi 73/01 



BAYOBLG – Aktenzeichen: 3 ObOWi 73/01

Beschluss vom 04.10.2001


Leitsatz:Hat die Staatsanwaltschaft im Bußgeldverfahren keinen Antrag gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG gestellt, so verbleibt ihr nur das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde, wenn nicht der Tatrichter von Amts wegen in das Strafverfahren übergeleitet hatte.
Rechtsgebiete:OWiG
Vorschriften:OWiG § 81 Abs. 2,

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