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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 04.09.2003, Aktenzeichen: 2Z BR 114/03 

BAYOBLG – Aktenzeichen: 2Z BR 114/03

Beschluss vom 04.09.2003


Leitsatz:Werden in der Teilungserklärung die Balkone als zu dem Sondereigentum gehörende Räume aufgezählt und die Instandhaltung sowie Instandsetzung des Sondereigentums, insbesondere der Balkone, den einzelnen Wohnungseigentümern zur Pflicht gemacht, kann die Auslegung ergeben, dass sich die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung nicht auf zwingend im Gemeinschaftseigentum stehende Teile der Balkone erstreckt.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 5 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG München I - 1 T 22703/02
AG München - 483 UR II 985/02

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