JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 04.08.2005, Aktenzeichen: 1Z AR 145/05
| Leitsatz: | 1. Bei einem stationären Aufenthalt des Patienten ist der Sitz der Klinik Erfüllungsort sowohl für die Leistungen des Krankenhauses wie auch für die Bezahlung des Entgelts durch den Patienten. 2. Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts gilt auch für den Fall, dass der Anspruch gegen den Erben als Gesamtrechtsnachfolger geltend gemacht wird. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 269, BGB § 1922, ZPO § 29, ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, |
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