JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 04.08.2004, Aktenzeichen: 3Z BR 20/04
| Leitsatz: | 1. Bei der Bewertung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks ist ein tatsächlich erzielter Kaufpreis jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn der Veräußerungszeitpunkt fast zwei Jahre nach dem Bewertungsstichtag liegt. Der Preis kann aber zur Begründung etwaiger Abschläge auf einen nach der vereinfachten Sachwertmethode geschätzten Verkehrswert herangezogen werden. 2. Für die Bewertung des Anteils an einer Kommanditgesellschaft ist das der zum Bewertungsstichtag zeitnächsten Bilanz zu entnehmende Aktivvermögen ohne Berücksichtigung von Gesellschaftsschulden maßgebend (vgl. BayObLG JurBüro 1990, 897). Das gilt auch für so genannte Verlustzuweisungsgesellschaften. |
| Rechtsgebiete: | KostO |
| Vorschriften: | KostO § 19 Abs. 2 Satz 1, KostO § 30 Abs. 1, KostO § 103, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth 7 T 2550/02 vom 08.12.2003 AG Nürnberg VI 4267/99 |
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