JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 04.03.2004, Aktenzeichen: 2Z BR 247/03
| Leitsatz: | 1. Ein Eigentümerbeschluss ist aus sich heraus, objektiv und normativ auszulegen; maßgebend ist die nächstliegende Bedeutung. Die Auslegung kann das Rechtsbeschwerdegericht ohne Bindung an die Auslegung des Tatsachengerichts vornehmen. 2. Die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers zur anteiligen Zahlung einer Sonderumlage setzt die betragsmäßige Festlegung sowohl der Sonderumlage insgesamt als auch des auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Anteils voraus. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 16 Abs. 2, WEG § 23 Abs. 4, |
| Verfahrensgang: | LG München I 1 T 18693/02 vom 29.10.2003 AG München 484 UR II 768/01 |
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