JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 04.02.2004, Aktenzeichen: 3Z BR 270/03
| Leitsatz: | 1. Die Entscheidung über Beschwerden in betreuungsrechtlichen Verfahren erfolgt bei den Landgerichten grundsätzlich durch eine Zivilkammer. Entscheidet ein Einzelrichter, ohne dass zuvor ein Übertragungsbeschluss der Kammer ergangen ist, liegt der absolute Beschwerdegrund der nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts vor. Die Entscheidung ist aufzuheben; die Sache ist an die Zivilkammer zurückzuverweisen. 2. In die gesetzliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Betreuervergütung ist eine Wiedereinsetzung nicht möglich. Das Vormundschaftsgericht ist im Regelfall auch nicht gehalten, auf den Ablauf der gesetzlichen Frist oder die damit verbundenen Rechtsfolgen gesondert hinzuweisen. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. |
| Rechtsgebiete: | FGG, ZPO, BGB |
| Vorschriften: | FGG § 30, ZPO § 526, BGB § 1835 Abs. 1, BGB § 1835 Abs. 4, BGB § 1836 Abs. 2, BGB § 1836a, |
| Verfahrensgang: | LG Regensburg 7 T 520/03 vom 17.11.2003 AG Regensburg XVII 1232/96 |
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