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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 04.02.2004, Aktenzeichen: 2Z BR 257/03 

BAYOBLG – Aktenzeichen: 2Z BR 257/03

Beschluss vom 04.02.2004


Leitsatz:1. Auch bei größeren Wohnungseigentümergemeinschaften sind als Gläubiger einer Zwangshypothek sämtliche Wohnungseigentümer mit Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum oder statt letzterem Beruf und Wohnort als Berechtigte zu bezeichnen.

2. Der Antrag ist kein Erfordernis der Rechtsänderung. Diese wird, falls ihre sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, durch die Eintragung auch dann herbeigeführt, wenn dem Antragsteller die Antragsberechtigung gefehlt oder überhaupt kein Antrag vorgelegen hat.
Rechtsgebiete:GBV, GBO
Vorschriften:GBV § 15 Abs. 1 Buchst. a, GBO § 13,
Verfahrensgang:LG Traunstein 4 T 917/03
AG Rosenheim

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