JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 03.07.2003, Aktenzeichen: 2Z BR 34/03
| Leitsatz: | 1. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts, in Wohnungseigentumssachen eine einstweilige Anordnung zu erlassen, abzuändern oder aufzuheben, geht mit Einlegung der sofortigen Beschwerde auf das Landgericht über. 2. Das Erfordernis der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu einer baulichen Veränderung ist abdingbar. 3. Die Beurteilung, ob eine bauliche Veränderung andere Wohnungseigentümer beeinträchtigt, ist Sache des Tatrichters. Dieser kann sich dabei auf vorgelegte Pläne und Lichtbilder stützen, sofern diese geeignet sind, eine umfassende Beurteilung zu ermöglichen. Andernfalls ist ein Augenschein einzunehmen. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 14 Nr. 1, WEG § 22 Abs. 1, WEG § 44 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG München I - 1 T 17376/02 vom 05.02.2003 AG München - 481 UR II 743/02 vom 02.10.2002 |
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