JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 03.03.2005, Aktenzeichen: 3Z BR 249/04
| Leitsatz: | Zeigt ein Verfahrensbevollmächtigter die Vertretung einer Betreuerin an und reicht sodann "im Namen und im Auftrag des Betroffenen" einen Antrag (hier: auf Entlassung eines weiteren Betreuers mit zusätzlichen Aufgabenkreis) und gegen dessen Ablehnung Beschwerde ein, darf das Rechtsmittel nicht allein wegen insoweit fehlender Beschwerdebefugnis der Betreuerin verworfen werden. Das Landgericht hat vielmehr gegebenenfalls die Frage einer wirksamen Vertretungsbefugnis des Verfahrensbevollmächtigten für den Betroffenen von Amts wegen aufzuklären, insbesondere durch Aufgeben einer Vollmachtvorlage. |
| Rechtsgebiete: | FGG |
| Vorschriften: | FGG § 13, FGG § 69g, |
| Verfahrensgang: | LG München II 6 T 4992/04 vom 08.10.2004 AG Dachau 0234/99 |
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