JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 02.09.2004, Aktenzeichen: 3Z BR 159/04
| Leitsatz: | Legt der Beschwerdeführer gegen eine einheitliche Entscheidung des Registergerichts, die sowohl einen Beschluss über die Festsetzung von Zwangsgeld als auch eine wiederholende Verfügung über die Androhung eines weiteren Zwangsgelds enthält, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein, richtet es sich in der Regel gegen beide Teile der einheitlichen Entscheidung. Dies gilt nicht, wenn die durch einen Rechtsanwalt eingelegte sofortige Beschwerde als solche bezeichnet, in der Sache nicht begründet worden ist und auch im übrigen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auch gegen die wiederholende Verfügung Einspruch eingelegt werden soll (Abgrenzung zu BayObLGZ 1978, 54). |
| Rechtsgebiete: | FGG, WEG |
| Vorschriften: | FGG § 133, FGG § 134, FGG § 139, HGB § 14, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth 4HK T 9495/03 vom 22.06.2004 AG Nürnberg |
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