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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 02.03.2001, Aktenzeichen: 2Z BR 127/00 

BAYOBLG – Aktenzeichen: 2Z BR 127/00

Beschluss vom 02.03.2001


Leitsatz:1. § 265 ZPO gilt auch im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren.

2. Die Wohnungseigentümer sind zur Duldung verpflichtet, wenn ein Wohnungseigentümer aufgrund eines Eigentümerbeschlüsse Anpflanzungen auf dem ihm nicht zur Sondernutzung zugewiesenen Grundstücksteil zu entfernen hat. verpflichtet.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 1004, ZPO § 265,

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