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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 02.02.2001, Aktenzeichen: 5 St RR 20/01 



BAYOBLG – Aktenzeichen: 5 St RR 20/01

Beschluss vom 02.02.2001


Leitsatz:1. Gibt der in den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt Anlaß, die Frage der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) zu prüfen, so kann eine Berufung nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden.

2. Die Frage der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung ist bei einer zulässigen Revision (Sachrüge) von Amts wegen zu prüfen.
Rechtsgebiete:StPO, StGB
Vorschriften:StPO § 318, StGB § 20,

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