JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 02.02.2001, Aktenzeichen: 5 St RR 20/01
| Leitsatz: | 1. Gibt der in den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt Anlaß, die Frage der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) zu prüfen, so kann eine Berufung nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden. 2. Die Frage der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung ist bei einer zulässigen Revision (Sachrüge) von Amts wegen zu prüfen. |
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB |
| Vorschriften: | StPO § 318, StGB § 20, |
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