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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 01.12.2004, Aktenzeichen: 2Z BR 93/04 

BAYOBLG – Aktenzeichen: 2Z BR 93/04

Beschluss vom 01.12.2004


Leitsatz:1. Ein Rechtsanwalt muss in seiner Kanzlei sicherstellen, dass seine Angestellten bei der Versendung von Schriftsätzen per Telefax die Empfänger-Nummer genau überprüfen und ihn bei fehlgeschlagenen Übermittlungsversuchen unverzüglich benachrichtigen.

2. Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der Frist zur Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen scheidet aus, wenn die Wiedereinsetzung später als ein Jahr nach Fristversäumnis beantragt wird.
Rechtsgebiete:FGG, WEG
Vorschriften:FGG § 22 Abs. 2, WEG § 23 Abs. 4,
Verfahrensgang:LG Regensburg 7 T 45/04 vom 04.03.2004
AG Cham 8 UR II 6/02

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