JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 01.10.2004, Aktenzeichen: 3Z BR 129/04
| Leitsatz: | 1. Der Einwand der unrichtigen Sachbehandlung gemäß § 16 KostO und die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung spezifisch notarieller Pflichten gegen die Kostenforderung des Notars müssen auch im Verfahren der Notarkostenbeschwerde gemäß § 156 KostO beachtet werden (Anschluss an OLG Stuttgart Justiz 1996, 20/21 und ThürOLG NotBZ 2003, 359). Insoweit können eine Darlegungs- und eine Substantiierungspflicht mit ähnlich hohen Anforderungen wie im Zivilprozess angenommen werden. 2. Ein Bauvorhaben, das zur Anwendbarkeit der Makler- und Bauträgerverordnung führt, liegt nicht vor bei Vereinbarung lediglich geringfügiger Renovierungsarbeiten oder bloßer Schönheitsreparaturen, so dass die kaufvertraglichen Elemente die werkvertraglichen Teile des Rechtsgeschäfts ganz in den Hintergrund treten lassen. 3. Zur Aufklärungspflicht des Notars. |
| Rechtsgebiete: | BNotO, BeurkG, KostO, MaBV |
| Vorschriften: | BNotO § 19, BeurkG § 17, KostO § 156, KostO § 116, MaBV § 1, MaBV § 3, |
| Verfahrensgang: | LG München I 13 T 18320/03 vom 12.05.2004 |
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