JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 01.09.2003, Aktenzeichen: 3 ObOWi 61/03
| Leitsatz: | 1. Ein Vorrätighalten von Pflanzenschutzmitteln zur Abgabe gemäß § 2 Nr. 13 PflSchG setzt eine Absicht zur Abgabe voraus. Diese muss noch nicht durch konkrete Handlungen nach außen erkennbar geworden sein, bedarf jedoch als eigenständiges Tatbestandsmerkmal der tatrichterlichen Feststellung. 2. Die Verletzung der Aufsichtspflicht gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 OWiG erfordert absichtliche Begehung der Zuwiderhandlung, wenn diese als Ordnungswidrigkeit nur bei solcher mit Geldbuße bedroht ist. |
| Rechtsgebiete: | PflSchG, OWiG |
| Vorschriften: | PflSchG § 2 Nr. 13, PflSchG § 40 Abs. 1 Nr. 6, OWiG § 130 Abs. 1 Satz 1, |
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