JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 01.09.2003, Aktenzeichen: 2Z BR 144/03
| Leitsatz: | 1. Ob die mit einem Gesamterbbaurecht zu belastenden Grundstücke im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GBO nahe beieinander liegen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist neben der tatsächlichen Entfernung auch der Zweck, dem das einheitliche Bauwerk oder das Bauwerk mit den dazugehörigen Nebenanlagen dient. 2. Ob Gegenstand des Erbbaurechts ein einheitliches Bauwerk oder ein Bauwerk mit dazugehörigen Nebenanlagen ist, beurteilt sich aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Das erfordert, dass die tatsächlichen Gegebenheiten in einer Weise dargelegt werden, die eine entsprechende Beurteilung ermöglicht. |
| Rechtsgebiete: | GBO |
| Vorschriften: | GBO § 6a, |
| Verfahrensgang: | LG Augsburg - 4 T 913/03 AG Aichach |
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