JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 01.08.2000, Aktenzeichen: 2Z BR 29/00
| Leitsatz: | Der Geschäftswert einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung hängt von den Schwierigkeiten ab, die mit die Behebung des Hindernisses verbunden ist, das Gegenstand die Zwischenverfügung ist. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Vorschriften: | BRAGO § 10, |
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