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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 01.08.2000, Aktenzeichen: 2Z BR 29/00 

BAYOBLG – Aktenzeichen: 2Z BR 29/00

Beschluss vom 01.08.2000


Leitsatz:Der Geschäftswert einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung hängt von den Schwierigkeiten ab, die mit die Behebung des Hindernisses verbunden ist, das Gegenstand die Zwischenverfügung ist.
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 10,

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