JuraForum.de > Urteile > BAYERISCHER-VGH > Urteil vom 30.04.2003, Aktenzeichen: 8 N 01.3009
| Leitsatz: | 1. Ein Planungsverband ist für eine isolierte Straßenplanung durch Bebauungsplan nicht zuständig, wenn der Verwirklichung des Vorhabens, für das die Straße die Verbindung zum überörtlichen Verkehrsnetz herstellen soll, tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen. 2. Bei einer isolierten Straßenplanung durch Bebauungsplan, die eine Planfeststellung nach Landesstraßenrecht ersetzen soll, muss der Planungsträger auch die richtige Straßenklasse für die geplante Straße festsetzen. 3. Im Bebauungsplan für die isolierte Straßenplanung einer Landesstraße müssen auch die Höhenlage der Straße und der Brückenbauwerke sowie die Neigungswinkel der Böschungen festgesetzt werden. 4. Wird in einem Planungsverband ein bestellter Verbandsrat in fehlerhafter Weise ersetzt, so führt dies regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit der in der Zeit danach von der Verbandsversammlung gefassten Beschlüsse. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB, BayStrWG, KommZG |
| Vorschriften: | VwGO § 47, BauGB § 1 Abs. 3, BauGB § 1 Abs. 6, BauGB § 9 Abs. 2, BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11, BauGB § 10 Abs. 3, BauGB § 205, BauGB § 215a, BayStrWG Art. 23 Abs. 3, BayStrWG Art. 38 Abs. 3, KommZG Art. 30, KommZG Art. 31, |
| Stichworte: | Normenkontrolle, isolierte Straßenplanung durch Bebauungsplan, Zuständigkeit des Planungsverbandes, Festsetzung der Straßenklasse, Zusammensetzung der Verbandsversammlung, |
| Rechtskraft: | ja |
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