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JuraForum.deUrteileBAYERISCHER-VGHUrteil vom 25.05.2004, Aktenzeichen: 22 B 01.2468 

BAYERISCHER-VGH – Aktenzeichen: 22 B 01.2468

Urteil vom 25.05.2004


Leitsatz:1. Soweit eine übergeordnete Behörde eine nachgeordnete Stelle zum Erlass eines Ermessensverwaltungsakts anweist, muss der zur Weisungserteilung führende Entscheidungsfindungsprozess den Anforderungen an eine sachgerechte Ermessensausübung entsprechen.

2. Bei nur teilweise zweckwidriger Verwendung einer erhaltenen Subvention und einzelnen Auflagenverstößen liegt es grundsätzlich im Auswahlermessen der Behörde, ob der Zuwendungsbescheid ganz oder nur teilweise aufgehoben wird.
Rechtsgebiete:BayVwVfG, LfAG, BGB
Vorschriften:BayVwVfG Art. 40, BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 a, BayVwVfG Art. 49 a Abs. 1, BayVwVfG Art. 49 Abs. 3, LfAG Art. 1 Abs. 1 Satz 2, LfAG Art. 3 Abs. 1 Halbsatz 2, BGB § 305, BGB § 306, BGB § 307, BGB § 308, BGB § 309, BGB § 310,
Stichworte:Widerruf eines Investitionszuschusses, zweckwidrige Verwendung einer Subvention, Verstoß gegen Nebenbestimmungen - tatsächlich geleistete Zahlungen als förderfähiger Aufwand, Ermessensanforderungen bei ministerieller Einzelfallweisung, Gesamtwiderruf bei partieller Zweckverfehlung, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Unanwendbarkeit der AGB-Bestimmungen auf subordinationsrechtliche - Nebenbestimmungen, Mitteilungspflicht über Änderung maßgeblicher Umstände,
Verfahrensgang:VG Würzburg W 6 K 00.483 vom 01.08.2001

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