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JuraForum.deUrteileBAYERISCHER-VGHUrteil vom 23.02.2006, Aktenzeichen: 7 BV 05.1826 

BAYERISCHER-VGH – Aktenzeichen: 7 BV 05.1826

Urteil vom 23.02.2006


Leitsatz:1. Die Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 Satz 2 BayMG, wonach die Betreiber größerer Kabelanlagen auf Anforderung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien einen Fernsehkanal unentgeltlich für Aus- und Fortbildungsangebote sowie für lokale oder regionale Programmangebote zur Verfügung zu stellen haben, steht mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes in Einklang und verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, die Eigentumsgarantie oder das Grundrecht der Berufsfreiheit.

2. Die unentgeltliche Zur-Verfügung-Stellung eines Fernsehkanals kann vom Betreiber einer Kabelanlage nur verlangt werden, soweit der Kanal für Zwecke der Aus- und Fortbildung oder für lokale oder regionale Angebote tatsächlich genutzt wird; eine nur "vorrangige" oder überwiegende Nutzung für derartige Zwecke reicht nicht aus.
Rechtsgebiete:GG, BayMG, TKG
Vorschriften:GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2, GG Art. 12 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1, GG Art. 73 Nr. 7, GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, GG Art. 87 f Abs. 2 Satz 1, BayMG Art. 3 Abs. 5 Satz 2, BayMG Art. 16 Abs. 1 Satz 1, BayMG Art. 25, BayMG Art. 33 Abs. 2 Satz 2, BayMG Art. 33 Abs. 2 Satz 4, TKG § 3 Nr. 26, TKG §§ 27 ff.,
Stichworte:Verpflichtung zum unentgeltlichen Zur-Verfügung-Stellen eines Kabelfernsehkanals, für Aus- und Fortbildungszwecke sowie für lokale oder regionale Angebote, Kompetenz des Landesgesetzgebers zur rundfunkrechtlichen Vielfaltssicherung, Begriff des "Entgelts" im telekommunikationsrechtlichen Sinne, Unterschiedliche Behandlung der Übertragungswege Kabel, Satellit und Terrestrik, Wertmindernde Eigentumsinhaltsbestimmung, Indienstnahme Privater für eine öffentliche Aufgabe, Bestimmung von Umfang und Zweck der Verpflichtung durch den Gesetzgeber, Überschreitung der zeitlichen Grenzen einer unentgeltlichen Inanspruchnahme,
Verfahrensgang:VG Ansbach AN 5 K 04.00041 vom 17.02.2005

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