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JuraForum.deUrteileBAYERISCHER-VGHUrteil vom 20.07.2009, Aktenzeichen: 5 BV 08.118 

BAYERISCHER-VGH – Aktenzeichen: 5 BV 08.118

Urteil vom 20.07.2009


Leitsatz:Erfolgt eine betriebliche Altersversorgung durch kongruent rückgedeckte unmittelbare Versorgungszusagen sind diese auch dann gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG beitragspflichtig, wenn die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer verpfändet sind. Darin liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber unterscheidet die Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge hinsichtlich des Pflichtbeitrags zur Insolvenzsicherung sachgerecht danach, ob der Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch gegen einen vom Arbeitgeber unabhängigen Dritten auf Versorgungsleistungen hat.
Rechtsgebiete:BetrAVG, GG, BGB
Vorschriften:BetrAVG § 10, GG Art. 3, GG Art. 12, GG Art. 14, BGB § 1282, BGB § 1228,
Stichworte:Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, Beitragspflicht der Arbeitgeber, Verfassungsmäßigkeit, Gleichbehandlungsgrundsatz, Durchführungswege, Kongruent rückgedeckte und verpfändete direkte Versorgungszusage,
Verfahrensgang:VG München, M 3 K 05.3031 vom 24.09.2007

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