JuraForum.de > Urteile > BAYERISCHER-VGH > Urteil vom 20.07.2009, Aktenzeichen: 5 BV 08.118
| Leitsatz: | Erfolgt eine betriebliche Altersversorgung durch kongruent rückgedeckte unmittelbare Versorgungszusagen sind diese auch dann gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG beitragspflichtig, wenn die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer verpfändet sind. Darin liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber unterscheidet die Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge hinsichtlich des Pflichtbeitrags zur Insolvenzsicherung sachgerecht danach, ob der Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch gegen einen vom Arbeitgeber unabhängigen Dritten auf Versorgungsleistungen hat. |
| Rechtsgebiete: | BetrAVG, GG, BGB |
| Vorschriften: | BetrAVG § 10, GG Art. 3, GG Art. 12, GG Art. 14, BGB § 1282, BGB § 1228, |
| Stichworte: | Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, Beitragspflicht der Arbeitgeber, Verfassungsmäßigkeit, Gleichbehandlungsgrundsatz, Durchführungswege, Kongruent rückgedeckte und verpfändete direkte Versorgungszusage, |
| Verfahrensgang: | VG München, M 3 K 05.3031 vom 24.09.2007 |
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