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JuraForum.deUrteileBAYERISCHER-VGHUrteil vom 20.02.2003, Aktenzeichen: 15 B 00.1363 

BAYERISCHER-VGH – Aktenzeichen: 15 B 00.1363

Urteil vom 20.02.2003


Leitsatz:1. Der Begriff der Nutzungsänderung setzt jedenfalls bei genehmigten bisherigen Nutzungen keine zeitliche Kontinuität zwischen bisheriger und neuer Nutzung voraus in dem Sinn, dass von einer bisher genehmigten und ausgeübten zu einer neuen Nutzung gewechselt wird.

2. Die Einstellung der von einer Baugenehmigung gedeckten Nutzung führt nicht dazu, dass die Baugenehmigung ganz oder teilweise erlischt. Es bleibt offen, ob das auch dann gilt, wenn sich die bauplanungsrechtliche Lage ändert.
Rechtsgebiete:BayBO, BayVwVfG
Vorschriften:BayBO Art. 52 Abs. 3 Satz 1, BayBO Art. 77, BayVwVfG Art. 43 Abs. 2,
Stichworte:Stellplatzpflicht bei Nutzungsänderung, Begriff der Nutzungsänderung, Nutzungseinstellung, Feststellungswirkung der Baugenehmigung, Erledigung auf andere Weise, Zeitmodell des Bundesverwaltungsgerichts, Verzicht,
Verfahrensgang:VG Regensburg RN 6 K 99.474 vom 21.03.2000

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