JuraForum.de > Urteile > BAYERISCHER-VGH > Urteil vom 17.02.2005, Aktenzeichen: 5 B 04.392
| Leitsatz: | 1. Der Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention rechtfertigt eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach der Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG nur, wenn der Besitz rechtmäßig ist. 2. Die nach bayerischem Landesrecht gespaltene Kompetenzzuweisung für Anspruchseinbürgerungen (Kreisverwaltungsbehörden) und Ermessenseinbürgerungen (Regierungen) lässt den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens unberührt, begrenzt aber den Streitgegenstand eines Verwaltungsprozesses im Falle eines in einer kreisfreien Gemeinde ansässigen Einbürgerungsbewerbers auf die Anspruchsgrundlagen, die von den Behörden des beklagten Rechtsträgers zu prüfen sind. |
| Rechtsgebiete: | AuslG, StAG, Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden |
| Vorschriften: | AuslG § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, AuslG § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, StAG § 10 Abs. 1 Nr. 4, StAG § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden § 1, Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden § 2, |
| Stichworte: | Einbürgerung, Mehrstaatigkeit, Rechtmäßiger Besitz eines Reiseausweises, Widerrufsverfahren nach dem AsylVfG, Streitgegenstand, Gespaltene Zuständigkeit, Anspruchseinbürgerung, Ermessenseinbürgerung, Folgenbeseitigung, |
| Verfahrensgang: | VG Ansbach AN 15 K 03.1298 vom 21.10.2003 |
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