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JuraForum.deUrteileBAYERISCHER-VGHUrteil vom 15.11.2006, Aktenzeichen: 24 B 06.1700 

BAYERISCHER-VGH – Aktenzeichen: 24 B 06.1700

Urteil vom 15.11.2006


Leitsatz:Im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG sind die wechselseitigen Pflichten des betroffenen Ausländers und der zuständigen Ausländerbehörde zu beachten und zu werten. Den Ausländer treffen eine Mitwirkungs- sowie eine Initiativpflicht hinsichtlich ihm bekannter und zumutbarer Aufklärungsmöglichkeiten. Der Behörde obliegt die Erfüllung einer Hinweis- sowie einer Anstoßpflicht. Sie muss den Ausländer auf diejenigen Möglichkeiten zur Beseitigung von Ausreisehindernissen hinweisen, die ihm bei objektiver Sichtweise nicht bekannt sein können.
Rechtsgebiete:AufenthG, BeschVerfV
Vorschriften:AufenthG § 25 Abs. 5 Satz 3, AufenthG § 25 Abs. 5 Satz 4, BeschVerfV § 10, BeschVerfV § 11,
Stichworte:Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Verschulden am Bestehen von Ausreisehindernissen, Zumutbare Anforderungen zur Beseitigung von Ausreisehindernissen, Anspruch auf Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung, Versagung der Beschäftigungserlaubnis,
Verfahrensgang:VG Regensburg RO 9 K 05.1106 vom 05.10.2005

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