JuraForum.de > Urteile > BAYERISCHER-VGH > Urteil vom 15.03.2005, Aktenzeichen: 24 BV 04.2755
| Leitsatz: | Das Vorliegen eines positiven Wesenstests für einen Hund einer der in § 1 Abs. 2 KampfhundeV genannten Rassen (hier: Rottweiler) ändert nichts an den für das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne des Art. 18 Abs. 2 LStVG zu prüfenden Voraussetzungen. Es ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die jeweilige Anordnung geeignet ist, die Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung einer der in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Rechtsgüter in relevanter Weise herabzusetzen. Dies ist etwa bei der Verpflichtung, den Hund anzuleinen oder ihn ausbruchsicher unterzubringen, grundsätzlich der Fall. |
| Rechtsgebiete: | LStVG, KampfhundeV |
| Vorschriften: | LStVG Art 18 Abs. 2, KampfhundeV § 1 Abs. 2, |
| Stichworte: | Einzelfallanordnungen zur Haltung einer Rottweiler-Hündin, Annahme einer konkreten Gefahr auch bei Vorliegen eines positiven Wesenstests, Geeignetheit einzelner Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, |
| Verfahrensgang: | VG Regensburg RO 11 K 03.2394 vom 23.08.2004 |
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