JuraForum.de > Urteile > BAYERISCHER-VGH > Urteil vom 14.09.2006, Aktenzeichen: 5 BV 05.1698
| Leitsatz: | 1. Die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Var. 2 StAG wegen Unzumutbarkeit der Bedingungen für die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit setzt grundsätzlich die Einleitung eines Entlassungsverfahrens voraus. 2. Wird ein Anspruch auf Einbürgerung (unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit) von der Staatsangehörigkeitsbehörde nicht verbeschieden und entfällt später (infolge Asylwiderrufs), setzt eine im Rahmen des § 8 StAG zu berücksichtigende ermessensverdichtende Folgenbeseitigungslast eine qualifizierte behördliche Untätigkeit voraus. |
| Rechtsgebiete: | StAG |
| Vorschriften: | StAG § 8, StAG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, StAG § 12 Abs. 1 Satz 2, StAG § 12a Abs. 3, |
| Stichworte: | Einbürgerung, Hinnahme von Mehrstaatigkeit, Kosovo-Albaner, Folgenbeseitigungslast, Qualifizierte Untätigkeit, |
| Verfahrensgang: | VG Ansbach AN 15 K 03.2017 vom 15.02.2005 |
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