JuraForum.de > Urteile > BAYERISCHER-VGH > Urteil vom 14.07.2009, Aktenzeichen: 1 N 07.2977
| Leitsatz: | Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen nicht nahtlos ineinandergreifen; sie müssen aber so aufeinander abgestimmt sein, dass das, was eine Festsetzung zulässt, nicht nach einer anderen zu einem wesentlichen Teil unzulässig ist. Nicht ausreichend aufeinander abgestimmte Festsetzungen sind nicht erforderlich (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB), weil sie ihren Zweck nicht erfüllen können. |
| Rechtsgebiete: | GG, BauGB, BauNVO |
| Vorschriften: | GG Art. 20 Abs. 3, BauGB 1998 § 1 Abs. 3, BauGB 1998 § 1 Abs. 6, BauNVO § 1 Abs. 4, BauNVO § 1 Abs. 5, BauNVO § 1 Abs. 9, BauNVO § 16 Abs. 2, BauNVO § 19 Abs. 2, BauNVO § 19 Abs. 3, BauNVO § 19 Abs. 4, BauNVO § 20 Abs. 2, BauNVO § 20 Abs. 3, BauNVO § 21 Abs. 2, |
| Stichworte: | Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan, Erforderlichkeit einzelner Festsetzungen, Abwägung, Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel, fehlende Festlegung der "Flächenbasis" und des Berechnungsverfahrens, Gliederung eines Gewerbegebiets nach Nutzungsarten, Bestimmtheit (verneint), Regelung des zulässigen Nutzungsmaßes durch Festsetzung einer GRZ, einer GFZ und einer BMZ sowie der zulässigen Zahl der Vollgeschosse und der zulässigen Anlagenhöhe, Unzureichende Abstimmung der einzelnen Maßfaktoren aufeinander, Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, |
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