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JuraForum.deUrteileBAYERISCHER-VGHUrteil vom 13.04.2006, Aktenzeichen: 1 N 04.3519 

BAYERISCHER-VGH – Aktenzeichen: 1 N 04.3519

Urteil vom 13.04.2006


Leitsatz:1. Wohngebäude im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist auch ein gemischt genutztes Gebäude, wenn die Wohnnutzung im Verhältnis zu den anderen Nutzungen nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.

2. Bei der Festsetzung der zulässigen Grundfläche durch eine absolute Quadratmeterzahl (Größe der Grundfläche gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 BauNVO) muss ein - jeweils auf das Baugrundstück bezogenes - "Summenmaß" für alle baulichen Anlagen, die beim Maß der baulichen Nutzung zu Buche schlagen, festgesetzt werden. Ob eine auf die einzelnen Anlagen oder Anlagentypen (wie Hauptgebäude) bezogene Festsetzung als ergänzende Regelung zulässig ist, bleibt offen.
Rechtsgebiete:BauGB, BauGB 1997, BauNVO
Vorschriften:BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1, BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 2, BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 6, BauGB 1997 § 1 Abs. 3, BauGB 1997 § 1 Abs. 6, BauGB 1997 § 214 Abs. 3, BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2, BauNVO § 23,
Stichworte:Festsetzung der höchstzulässigen Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden, Wohngebäude, Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung, zulässige Grundfläche, Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen, Erforderlichkeitsgrundsatz,

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