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JuraForum.deUrteileBAYERISCHER-VGHUrteil vom 11.12.2006, Aktenzeichen: 24 B 06.2158 

BAYERISCHER-VGH – Aktenzeichen: 24 B 06.2158

Urteil vom 11.12.2006


Leitsatz:1. Zu den im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG bestehenden wechselseitigen Pflichten des betroffenen Ausländers und der zuständigen Ausländerbehörde.

2. Einem ausreisepflichtigen Ausländer ist nicht ohne weiteres zumutbar, seinen Heimatstaat auf die Ausstellung von Heimreisedokumenten zu verklagen.
Rechtsgebiete:AufenthG
Vorschriften:AufenthG § 25 Abs. 5,
Stichworte:Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Verschulden am Bestehen von Ausreisehindernissen, Zumutbare Anforderungen zur Beseitigung von Ausreisehindernissen,
Verfahrensgang:VG Regensburg RO 9 K 05.1094 vom 13.07.2006

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