JuraForum.de > Urteile > BAYERISCHER-VGH > Urteil vom 11.12.2006, Aktenzeichen: 24 B 06.2158
| Leitsatz: | 1. Zu den im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG bestehenden wechselseitigen Pflichten des betroffenen Ausländers und der zuständigen Ausländerbehörde. 2. Einem ausreisepflichtigen Ausländer ist nicht ohne weiteres zumutbar, seinen Heimatstaat auf die Ausstellung von Heimreisedokumenten zu verklagen. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Vorschriften: | AufenthG § 25 Abs. 5, |
| Stichworte: | Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Verschulden am Bestehen von Ausreisehindernissen, Zumutbare Anforderungen zur Beseitigung von Ausreisehindernissen, |
| Verfahrensgang: | VG Regensburg RO 9 K 05.1094 vom 13.07.2006 |
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