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JuraForum.deUrteileBAYERISCHER-VGHUrteil vom 09.05.2005, Aktenzeichen: 24 B 03.3295 

BAYERISCHER-VGH – Aktenzeichen: 24 B 03.3295

Urteil vom 09.05.2005


Leitsatz:1. Die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG setzt voraus, dass in der Person des Ausländers liegende Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er leiste konkret einer solchen Vereinigung zumindest Hilfsdienste oder fördere sie sonstwie in nicht nur völlig unbedeutender Weise. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis dieser Voraussetzungen angesichts des besonderen Gewichts der bedrohten Rechtsgüter niedrig anzusetzen. Der vollständige Beweis einer konkreten Gefährdungsaktion durch den betroffenen Ausländer ist nicht erforderlich.

2. Ausgangspunkt für die Prüfung der Ausweisungsvoraussetzungen muss der Befund an Fakten sein, welcher tatsächlich nachgewiesen bzw. im gerichtlichen Verfahren belegt wurde. Damit ist sichergestellt, dass eine reine Verdachtsausweisung, welche rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügen würde, nicht stattfindet.

3. Die von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG zu bekämpfende Gefahr besteht auch, wenn ohne spezifische Unterstützung einer einzelnen Vereinigung dem Netzwerk des internationalen Terrorismus zugearbeitet bzw. dieses unterstützt wird.
Rechtsgebiete:AuslG, EMRK
Vorschriften:AuslG § 8 Abs. 1 Nr. 5, AuslG § 47 Abs. 2 Nr. 4, AuslG § 47 Abs. 3, AuslG § 48 Abs. 1 Nr. 5, EMRK Art. 8,
Stichworte:Maßgeblicher Zeitpunkt bei der Entscheidung über eine Ausweisungsverfügung, Nachschieben von Gründen bzw. Erkenntnissen im gerichtlichen Verfahren, Ausweisung wegen Verdachts der Unterstützung terroristischer Vereinigungen, Erfordernis belegbarer Tatsachen als notwendige Voraussetzung der Ausweisung, Anforderungen an den Nachweis der Unterstützungshandlung, Vielfältige Kontakte eines Ausländers zu Personen im Umfeld des internationalen, Terrorismus,
Verfahrensgang:VG Regensburg RO 9 K 03.1665 vom 19.11.2003

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