JuraForum.de > Urteile > BAYERISCHER-VGH > Urteil vom 04.04.2006, Aktenzeichen: 4 N 05.2249
| Leitsatz: | 1. Die Gemeinden sind aufgrund des Art. 3 KAG (i.d.F. des Gesetzes vom 26.7.2004, GVBl. S. 272) berechtigt, eine Zweitwohnungsteuer zu erheben. 2. Ein nach der Höhe der Nettokaltmiete in sieben Gruppen gestaffelter Steuersatz begegnet trotz der Sprünge in der Steuerbelastung grundsätzlich keinen Bedenken. 3. Mit Blick auf die Möglichkeit gemischter Nutzung der Zweitwohnung (Vermietung als auch persönlicher Gebrauch) muss die Steuersatzung keine zeitliche Untergrenze der Eigennutzungsmöglichkeit vorsehen. |
| Rechtsgebiete: | GG, KAG |
| Vorschriften: | GG Art. 105 Abs. 2a, KAG Art. 3, |
| Stichworte: | Zweitwohnungsteuer, Örtliche Aufwandsteuer, Zweitwohnung, Kapitalanlage, Hauptwohnung, Mietaufwand, Nettokaltmiete, Schätzung, Staffel, Pauschalierung, |
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