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JuraForum.deUrteileBAYERISCHER-VGHBeschluss vom 25.10.2006, Aktenzeichen: 25 CS 06.2205 



BAYERISCHER-VGH – Aktenzeichen: 25 CS 06.2205

Beschluss vom 25.10.2006


Leitsatz:Wesensmerkmal eines Daches ist, dass es eine bauliche Anlage überdeckt und sie nach oben abschließt. Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt abstandsflächenrechtlich für diesen Teil des Gebäudes die Regelung des Art. 6 Abs. 3 Satz 4 BayBO zur Anwendung, wonach die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad und maximal 75 Grad nur zu einem Drittel zur Wandhöhe hinzugerechnet wird; offen bleibt, ob bei Sonderbauformen wie etwa dem sog. Nur-Dach-Haus oder bei tonnenförmigen Gebäuden etwas anderes gilt.
Rechtsgebiete:VwGO, BayBO, TA Lärm
Vorschriften:VwGO § 146 Abs. 1, VwGO § 146 Abs. 4, VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 80a Abs. 3, BayBO Art. 6 Abs. 3 Satz 4, TA Lärm Nr. 6.5,
Stichworte:Erweiterung eines Krankenhauses, Eilantrag des Nachbarn, Abstandsflächen, Drittelregelung für Dachflächen, Dachfläche mit 72 Grad Neigung oder schräge Außenwand?, Befreiungen, Lärmimmissionen, Blendwirkungen durch Tiefgarage,
Verfahrensgang:VG Würzburg W 4 S 06.619 vom 26.07.2006

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