JuraForum.de > Urteile > BAYERISCHER-VGH > Beschluss vom 25.01.2006, Aktenzeichen: 11 CS 05.1711
| Leitsatz: | 1. Für den Verlust der Fahreignung wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV) ist entscheidend, ob ein gelegentlicher Konsument von Cannabis objektiv unter dem Einfluss einer THC-Konzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht. 2. Der derzeitige medizinisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisstand rechtfertigt es nicht, bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blut eines Kraftfahrzeugführers eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit als derart gesichert im Sinn des § 11 Abs. 7 FeV anzusehen, dass dem Betroffenen ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist. 3. Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und Fahren mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml ist vor einer etwaigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, StVG, FeV |
| Vorschriften: | VwGO § 80 Abs. 5, StVG § 3 Abs. 1, FeV § 11 Abs. 6 Satz 1, FeV § 11 Abs. 7, FeV § 14 Abs. 1 Satz 4, FeV § 46 Abs. 1, FeV Nr. 9.2.2 der Anlage 4, |
| Stichworte: | Entziehung der Fahrerlaubnis, gelegentlicher Cannabiskonsum, Trennen von Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen bei THC-Konzentrationen zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml im Blut, medizinisch-psychologisches Gutachten, |
| Verfahrensgang: | VG München M 6a S 05.1551 vom 31.05.2005 |
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