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JuraForum.deUrteileBAYERISCHER-VGHBeschluss vom 23.01.2003, Aktenzeichen: 20 ZB 02.1325 

BAYERISCHER-VGH – Aktenzeichen: 20 ZB 02.1325

Beschluss vom 23.01.2003


Leitsatz:1) Hat das Verwaltungsgericht einen noch nicht begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung dem Berufungsgericht vorgelegt und dieses dem Rechtsmittelführer eine uneingeschränkte Eingangsmitteilung zukommen lassen, so muss das Berufungsgericht eine fälschlich bei ihm eingereichte Antragsbegründung im ordentlichen Geschäftsgang an das Verwaltungsgericht weiterleiten, anderenfalls ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Begründungsfrist erfolgreich sein kann (Anschluss an BVerfGE 93, 99).

2) Bei einem Eingang der Begründung am vorletzten Tag der Frist ist eine fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang regelmäßig nicht mehr möglich.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 60, VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4, VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 5,
Stichworte:Baurecht, Antrag auf Berufungszulassung, Einreichung der Begründung beim Verwaltungsgerichtshof, Wiedereinsetzungsantrag, Pflicht zur Weiterleitung an das Verwaltungsgericht im ordentlichen Geschäftsgang,
Verfahrensgang:VG Regensburg RO 2 K 02.269 vom 24.04.2002

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