JuraForum.de > Urteile > BAYERISCHER-VGH > Beschluss vom 22.07.2003, Aktenzeichen: 12 ZB 02.3283
| Rechtsgebiete: | VGO, BSHG, SGB X |
| Vorschriften: | VwGO § 60, VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2, VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3, VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4, VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 5, BSHG § 93, SGB X § 34, SGB X § 56, |
| Stichworte: | Sozialhilfe - Antrag auf Zulassung der Berufung - Antrag auf Zulassung der Berufung nicht mangels Einhaltung der Antragsbegründungsfrist unzulässig - Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung kann fristwahrend nur beim Verwaltungsgericht eingereicht werden - Wiedereinsetzungsgründe glaubhaft gemacht - die prozessuale Fürsorgepflicht verlangt, dass das Berufungsgericht die Begründungsschrift im normalen Geschäftsgang rechtzeitig an das Verwaltungsgericht weiterleitet - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt - keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache - kein Anspruch des Einrichtungsträgers gegen den Sozialhilfeträger auf (nachträgliche) Übernahme von Kosten, die - nach arbeitsgerichtlicher Klärung - auf der Nachzahlung von Arbeitsentgelten (hier: Heimzulage für Mitarbeiter in 5-Tages-Internat) beruhen, wenn die zugrundeliegenden, vorbehaltslos geschlossenen und ungekündigten Pflegesatzvereinbarungen die Kostenübernahme nicht vorsehen und entsprechende, formgerechte Zusicherungen des Sozialhilfeträgers nicht vorliegen, |
| Verfahrensgang: | VG Bayreuth B 3 K 00.1323 vom 14.10.2002 |
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