JuraForum.de > Urteile > BAYERISCHER-VGH > Beschluss vom 21.03.2006, Aktenzeichen: 24 ZB 06.233
| Leitsatz: | Das nach Art. 7 ARB 1/80 bestehende Recht auf Beschäftigung und Aufenthalt kann erlöschen, wenn der Ausländer auf Dauer und ohne berechtigte Gründe die Bundesrepublik verlässt. Ob dies der Fall ist, kann letztlich nur anhand der konkreten Umstände im Einzelfall geprüft werden. Es ist dabei die Frage zu beantworten, ob das Verhalten des Ausländers bei objektiver Betrachtungsweise den Schluss zulässt, dass er die Bundesrepublik freiwillig und auf Dauer verlassen wollte. Die im Aufenthaltsgesetz enthaltenen Kriterien können dabei nur als Auslegungshilfe dienen. |
| Rechtsgebiete: | ARB 1/80, AuslG |
| Vorschriften: | ARB 1/80 Art. 7 Satz 1, AuslG § 44, |
| Stichworte: | Erlöschen eines Aufenthaltsrechts nach Art. 7 ARB 1/80, Kein Erlöschen nach nationalen Vorschriften, Erlöschen nach gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, Verlassen des Hoheitsgebiets für längere Zeit ohne berechtigten Grund, |
| Verfahrensgang: | VG Augsburg Au 6 K 05.466 vom 06.12.2005 |
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