JuraForum.de > Urteile > BAYERISCHER-VGH > Beschluss vom 19.01.2007, Aktenzeichen: 24 C 06.2426
| Leitsatz: | Eine Erledigungsgebühr fällt dann an, wenn der Bevollmächtigte durch sein Verhalten etwas dazu beigetragen hat, dass sich der Rechtsstreit ohne Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache erledigt. Dies ist dann der Fall, wenn seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre. Allein schon aus dem Begriff der "Mitwirkung" ergibt sich, dass der Rechtsanwalt die Erledigung nicht überwiegend oder allein herbeiführen muss. Entscheidend ist, dass er hieran mitwirkt, also einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag hierzu leistet. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, VV-RVG |
| Vorschriften: | VwGO § 164, VwGO § 146, VV-RVG Nr. 1002, |
| Stichworte: | Kostenerinnerung - Beschwerde, Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen, Funktionelle Zuständigkeit des Senats, Maßgebender Streitwert, Erledigungsgebühr des Rechtsanwalts, Mitwirkung an der Erledigung des Rechtsstreits, |
| Verfahrensgang: | VG Augsburg Au 1 K 05.762 vom 25.07.2006 |
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