JuraForum.de > Urteile > BAYERISCHER-VGH > Beschluss vom 14.04.2003, Aktenzeichen: 12 CE 03.347
| Rechtsgebiete: | VwGO, BSHG |
| Vorschriften: | VwGO § 60 Abs. 2, VwGO § 123, VwGO § 146 Abs. 4 S. 1, VwGO § 146 Abs. 4 S. 3, VwGO § 146 Abs. 4 S. 6, BSHG § 11 Abs. 1, |
| Stichworte: | Sozialhilfe - Nach einer Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Versagung von vorläufigem Rechtsschutz steht dem Prozessbevollmächtigten bei nachholender Wahrung der Einlegungsfrist zumindest dann die - gerechnet von der Zustellung der Bewilligungsentscheidung - vollständige Begründungsfrist von einem Monat im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu, wenn keine gesonderte Wiedereinsetzungsentscheidung hinsichtlich der Einlegung ergangen ist (wie BVerwG vom 17.4.2002 BayVBl 2003, 157 zur Nichtzulassungsbeschwerde) - Jedenfalls im Sozialhilferecht können bei der Frage der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und des Anordnungsanspruchs Gründe berücksichtigt werden, die erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entstanden sind - Anspruch auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt glaubhaft gemacht (Antragsteller haben Hilfebedürftigkeit belegt), |
| Verfahrensgang: | VG München M 18 E 02.4207 vom 16.09.2002 |
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