JuraForum.de > Urteile > BAYERISCHER-VGH > Beschluss vom 11.07.2006, Aktenzeichen: 7 CE 06.10152
| Leitsatz: | 1. Die im Rahmen der sog. Titellehre erbrachten Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorar- und außerplanmäßigen Professoren sind in das Lehrangebot der Hochschule mit einzurechnen. 2. Beruht ein außergewöhnlich geringer Schwund bei einzelnen Semesterübergängen auf einer einmaligen Sondersituation (hier: Erhöhung der Lehrdeputate), so ist die betreffende Bestandszahl insoweit zu korrigieren, als sie die für das betreffende Fachsemester zuvor festgelegte Zulassungszahl überschreitet. 3. Die Zahl der erst durch (vorläufige) Gerichtsentscheidung nach Studienbeginn zugelassenen Bewerber ist bei der Schwundberechnung nicht nachträglich der zu einem bestimmten Stichtag ermittelten Zahl der Erstsemester hinzuzurechnen. |
| Rechtsgebiete: | KapVO, BayHSchPG |
| Vorschriften: | KapVO § 8, KapVO § 10, KapVO § 14 Abs. 3 Nr. 3, KapVO § 16, BayHSchPG Art. 2 Abs. 2, BayHSchPG Art. 5, BayHSchPG Art. 26 Abs. 2, BayHSchPG Art. 28 Abs. 1 Satz 2, BayHSchPG Art. 31 ff., |
| Stichworte: | Zulassung zum Hochschulstudium im Fach Humanmedizin (UR) - Einbeziehung der sog. Titellehre in die Berechnung des Lehrangebots - Korrektur atypischer Entwicklungen im Rahmen der Schwundberechnung - Beeinflussung des Schwundverhaltens durch Erhöhung der Lehrdeputate - Maßgeblichkeit der tatsächlichen Eingangszahlen auch bei Überschreitung der in der Zulassungszahlsatzung vorgesehenen Zahl - Einbeziehung der gerichtlich zugelassenen Bewerber in die Schwundberechnung - Berücksichtigung beurlaubter Studenten im Rahmen der Bestandsstatistik - Nichtanrechnung von Drittmittelbediensteten bei Ermittlung des Lehrangebots, |
| Verfahrensgang: | VG Regensburg RO 7 E 05.10724 u.a. vom 21.12.2005 |
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