JuraForum.de > Urteile > BAYERISCHER-VGH > Beschluss vom 10.04.2007, Aktenzeichen: 3 B 02.3062
| Leitsatz: | 1. Wird dem Schulträger einer privaten Förderschule eine im Dienst des Freistaats Bayern stehenden Beamtin als staatliche Lehrkraft unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gemäß Art. 33 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2 Sätze 2 bis 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes zugeordnet, so handelt es sich um einen Fall der beamtenrechtlichen Zuweisung nach § 123 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BRRG und nicht um den Fall einer Beurlaubung unter Belassung der Leistungen des Dienstherrn entsprechend der Regelung des Sonderurlaubs gemäß § 18 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 der Bayerischen Urlaubsverordnung. 2. Der Landesgesetzgeber kann keine "Beurlaubung" regeln, die - unter Ausschluss der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge - alle wesentlichen Elemente einer "Zuweisung" nach § 123 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BRRG enthält. 3. Erleidet eine Beamtin in Ausübung ihres Dienstes als zugeordnete Lehrkraft einen Unfall, so ist ihr beamtenrechtliche Unfalfürsorge nach §§ 30 ff. BeamtVG zu gewähren. |
| Rechtsgebiete: | BaySchFG, BeamtVG, BayBG, BRRG |
| Vorschriften: | BaySchFG Art. 31 Abs. 2 Satz 2, BaySchFG Art. 33 Abs. 2 Satz 1, BaySchFG Art. 33 Abs. 2 Satz 2, BeamtVG §§ 30 ff., BayBG Art. 87, BRRG § 123 a Abs. 1 Satz 2, BRRG § 123 a Abs. 3, |
| Stichworte: | Beamtenrecht, Zuordnung staatlicher Lehrkräfte an private Schulträger - Rechtsnatur der Zuweisung (bejaht), Rechtsnatur der Beurlaubung unter Belassung der Dienstbezüge (verneint), - Dienstunfallfürsorge (Ansprüche bejaht)Sachgebiete: Recht der Beamten nach Landesrecht und der Kirchenbeamten, |
| Verfahrensgang: | VG Ansbach AN 1 K 01.743 vom 01.10.2002 |
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