( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBAYERISCHER-VGHBeschluss vom 09.04.2003, Aktenzeichen: 20 CS 03.525 



BAYERISCHER-VGH – Aktenzeichen: 20 CS 03.525

Beschluss vom 09.04.2003


Leitsatz:Wird jemand als Eigentümer einer störenden Sache auf deren Beseitigung in Anspruch genommen und bestreitet er den Eigentumserwerb, dann haben Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei ihrer Verfahrensgestaltung zu berücksichtigen, dass sie die zivilrechtliche Vorfrage nicht rechtskräftig entscheiden können und dass einer etwaigen Klärung durch die Zivilgerichte nach Möglichkeit nicht vorgegriffen werden soll. Zur Erhebung einer Klage vor dem Zivilgericht können sie dem Betroffenen eine Frist setzen.
Rechtsgebiete:GVG, ZPO, VwGO, BayAbfG
Vorschriften:GVG § 17 Abs. 1, GVG § 17 Abs. 2, ZPO § 322 Abs. 1, VwGO § 94, BayAbfG Art. 31,
Stichworte:Abfallrecht, Verpflichtung zur Entsorgung von kontaminiertem Waschwasser, Ersatzvornahme, zivilrechtliche Vorfrage,
Verfahrensgang:VG Regensburg RO 7 S 03.41 vom 04.02.2003
Rechtskraft:ja

Volltext

Um den Volltext vom BAYERISCHER-VGH – Beschluss vom 09.04.2003, Aktenzeichen: 20 CS 03.525 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bayerischer-vgh/bayerischer-vgh-beschluss-vom-09-04-2003-az-20-cs-03525

"BAYERISCHER-VGH - 09.04.2003, 20 CS 03.525" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN