JuraForum.de > Urteile > BAYERISCHER-VGH > Beschluss vom 03.04.2006, Aktenzeichen: 24 ZB 06.50
| Leitsatz: | 1. Droht die Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen durch tatsächliches Verwaltungshandeln, besteht die Möglichkeit, hiergegen im Wege der vorbeugenden Unterlassungsklage Rechtsschutz zu erlangen, wenn die Beeinträchtigung von relevantem Gewicht ist und ein weiteres Zuwarten mit nicht zumutbaren Nachteilen verbunden wäre. 2. Eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen Realakte scheidet grundsätzlich dann aus, wenn die mögliche Verletzung grundrechtlich geschützter Positionen nur dadurch eintreten kann, dass der Betroffene selbst die Beeinträchtigung bewusst und willentlich herbeiführt. In solchen Fällen ist es dem Betroffenen in der Regel zumutbar, durch eigenes Verhalten die Grundrechtsbeeinträchtigung auszuschließen. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, GG |
| Vorschriften: | VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1, |
| Stichworte: | Antrag auf Zulassung der Berufung, Videoüberwachung einer gemeindlichen Einrichtung, Vorbeugende Unterlassungsklage, Besonderes Rechtsschutzinteresse, Unzulässigkeit der Klage, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Keine beachtlichen Beeinträchtigungen, |
| Verfahrensgang: | VG Regensburg RO 11 K 05.1120 vom 22.11.2005 |
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