JuraForum.de > Urteile > BAYERISCHER-VGH > Beschluss vom 02.11.2006, Aktenzeichen: 7 CE 06.2196
| Leitsatz: | 1. Dass Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die eine allgemeine Schule besuchen wollen, zu einer aktiven Teilnahme am gemeinsamen Unterricht fähig sein müssen (Art. 41 Abs. 1 BayEUG), stellt keine verbotene Benachteilung Behinderter nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dar. 2. Aus der vom Sozialhilfeträger zu gewährenden "Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung" in Gestalt eines Integrationshelfers (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO) lassen sich keine über die speziellen schulrechtlichen Vorschriften hinausgehenden Ansprüche auf eine integrative Beschulung ableiten. |
| Rechtsgebiete: | GG, BayEUG, VSO-F, SGB XII, Eingliederungshilfe-VO |
| Vorschriften: | GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2, BayEUG Art. 21 Abs. 3, BayEUG Art. 41 Abs. 1, BayEUG Art. 41 Abs. 3, BayEUG Art. 41 Abs. 8, VSO-F § 21 Abs. 5 Satz 1, VSO-F § 21 Abs. 6 Satz 1, SGB XII § 53 Abs. 1 Satz 1, SGB XII § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Eingliederungshilfe-VO § 12 Nr. 1, |
| Stichworte: | Antrag auf Überweisung eines behinderten Schülers an eine Regelschule, verfassungsrechtliches Verbot der Benachteilung Behinderter, gesetzliche Voraussetzungen eines integrativen Unterrichts, Feststellung der "aktiven Teilnahmefähigkeit", Ausschluss einer sonderpädagogischen Einzelbetreuung im integrativen Unterricht, innerschulisches Aufgabenfeld eines Integrationshelfers nach Sozialhilferecht, Funktionsbereich der Mobilen Sozialpädagogischen Dienste (MSD), |
| Verfahrensgang: | VG Augsburg Au 3 E 06.816 vom 03.08.2006 |
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