| Rechtsgebiete: | HGB, BGB, GmbHG, GesO, Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 idF vom 18. Dezember 1996 und vom 21. Mai 1997 |
| Schlagworte: | Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH |
| Leitsatz: | Eine unmittelbare Haftung der Gründungsgesellschafter einer Vor-GmbH besteht auch dann wegen Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH, wenn zwar ein Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet, jedoch wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt worden ist und die geltend gemachten Ansprüche zu den ausgefallenen Ansprüchen gemäß § 17 Abs. 3 GesO gehören. Ob Vermögenslosigkeit besteht, ist objektiv und rückblickend zu beurteilen. Offen bleibt, zu welchem Zeitpunkt dies zu geschehen hat. |
| Volltext: BAG - Urteil, 10 AZR 238/05 |