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JuraForum.deUrteileBundesarbeitsgerichtVerkündungsdatum03 / 2005 

Bundesarbeitsgericht

Entscheidungen 03 / 2005



Insgesamt sind 39 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 21 bis 24:


BAG – Beschluss, 7 ABR 43/04 vom 16.03.2005

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Betriebsratsausschüsse, Erweiterung, Ausscheiden
Leitsatz:Beschließt der Betriebsrat während seiner Amtszeit, einen nach § 28 BetrVG gebildeteten Ausschuss, dessen Mitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wurden, um ein zusätzliches Mitglied zu erweitern, sind sämtliche Ausschussmitglieder neu zu wählen.
Volltext: BAG - Beschluss, 7 ABR 43/04



BAG – Beschluss, 7 ABR 40/04 vom 16.03.2005

Rechtsgebiete:BetrVG in der ab 28. Juli 2001 geltenden Fassung, Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) vom 11. Dezember 2001, PostPersRG, WahlO Post vom 22. Februar 2002, GG
Schlagworte:Betriebsratswahl, Geschlechterquote
Leitsatz:Die auf Betriebsratswahlen in Postunternehmen nach § 24 Abs. 1, § 26 PostPersRG, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Nr. 9 Buchst. e WahlO Post entsprechend anzuwendenden Regelungen in § 15 Abs. 2 BetrVG und § 15 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 WO sind verfassungsgemäß. Die Anordnung in § 15 Abs. 2 BetrVG, dass das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, und der in § 15 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 WO bestimmte Listensprung verstoßen weder gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit, noch verletzen sie das durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Recht der Gewerkschaften auf Gewährung gleicher Wettbewerbschancen bei Betriebsratswahlen.
Volltext: BAG - Beschluss, 7 ABR 40/04

BAG – Beschluss, 7 ABR 37/04 vom 16.03.2005

Rechtsgebiete:BetrVG, ArbGG
Schlagworte:Gesamtbetriebsausschuss, Erweiterung
Leitsatz:Vergrößert sich die Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats und dadurch nach § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auch die Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses, weil die Betriebsräte der nach § 613a BGB übergegangenen Betriebe ebenfalls Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsandt haben, sind alle weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses nach dem Prinzip der Verhältniswahl neu zu wählen. Ein Nachrücken von Ersatzmitgliedern oder eine Nachwahl, beschränkt auf die zusätzlichen Sitze, ist unzulässig.
Volltext: BAG - Beschluss, 7 ABR 37/04

BAG – Beschluss, 7 ABR 33/04 vom 16.03.2005

Rechtsgebiete:BetrVerf-Reformgesetz 23. Juli 2001, BetrVG
Schlagworte:Gesamtbetriebsratsmitglieder, Abberufung, Gruppenschutz
Volltext: BAG - Beschluss, 7 ABR 33/04


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