JuraForum.de > Urteile > Bundesarbeitsgericht > Verkündungsdatum > 08 / 2004
Insgesamt sind 22 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BRAO, GG, BetrVG, BRAGO |
| Schlagworte: | Anwaltsgebühren - Vertretung widerstreitender Interessen |
| Leitsatz: | 1. Ein Rechtsanwalt verstößt nicht gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43a Abs. 4 BRAO und hat deshalb einen Vergütungsanspruch, wenn er in einem Beschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG gleichzeitig den Betriebsrat und das betroffene Betriebsratsmitglied vertritt. Denn Betriebsrat und Betriebsratsmitglied haben in diesem Verfahren in der Regel dasselbe Ziel, nämlich die Abwehr des Zustimmungsersetzungsantrags. 2. Gelangt der Betriebsrat allerdings zu der Auffassung, er wolle an der Zustimmungsverweigerung nicht mehr festhalten, können widerstreitende Interessen entstehen. Der Rechtsanwalt muss in diesem Fall beide Mandate niederlegen, um nicht gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43a BRAO zu verstoßen. 3. Diese mögliche Interessenentwicklung rechtfertigt kein generelles Verbot der gleichzeitigen Vertretung von Betriebsrat und Betriebsratsmitglied. Dem steht das Grundrecht der freien Berufsausübung der Rechtsanwälte nach Art. 12 Abs. 1 GG entgegen. Die verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeit der Beschränkung ihres Rechts auf freie Berufsausübung rechtfertigt es nur, beim tatsächlichen Entstehen widerstreitender Interessen die Vertretung zu verbieten. |
| Volltext: BAG - Beschluss, 7 ABR 60/03 | |
| Rechtsgebiete: | TzBfG |
| Schlagworte: | Befristeter Arbeitsvertrag - Mittelbare Vertretung |
| Volltext: BAG - Urteil, 7 AZR 32/04 | |
| Rechtsgebiete: | TzBfG |
| Schlagworte: | Befristeter Arbeitsvertrag - Projektbefristung |
| Leitsatz: | 1. Ein projektbedingt erhöhter Personalbedarf kann die Befristung des Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG rechtfertigen. Das setzt die zutreffende Prognose des Arbeitgebers voraus, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus mit hinreichender Sicherheit kein Bedarf mehr besteht. 2. Die Prognose des Arbeitgebers ist nicht deshalb unzutreffend, weil der Arbeitnehmer nach Fristablauf auf Grund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt befristet oder unbefristet hätte beschäftigt werden können und der Arbeitgeber dies bei Vertragsschluss erkennen konnte. Die Prognose des Arbeitgebers muss sich nur auf das konkrete Projekt beziehen. Dessen hinreichend sicherer künftiger Wegfall begründet den nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarf und damit den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG. |
| Volltext: BAG - Urteil, 7 AZR 7/04 | |
| Rechtsgebiete: | KSchG |
| Schlagworte: | "Überflüssige" Änderungskündigung |
| Volltext: BAG - Urteil, 1 AZR 424/03 | |